In welche Etage darf es gehen?

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In Deutschland verkehren derzeit über 750.000 Aufzüge, wovon die meisten mehrere Millionen Menschen täglich befördern. Bei ungefähr 50% des Aufzugsbestandes handelt es sich um Anlagen, die 20 Jahre alt sind oder sogar älter. Wie sicher sind diese alten Aufzugsanlagen? Welche Vorschriften sind hier relevant und welche aktuellen Änderungen gibt es?

Aufzugsanlagen gehören im Sinne des § 2 Nummer 30 ProdSG zu überwachungsbedürftigen Anlagen. Die Prüfgrundlagen für überwachungsbedürftige Anlagen sind in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) geregelt. Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den sicheren Betrieb der Aufzugsanlage mindestens bis zur nächsten Prüfung zu gewährleisten. Besondere Vorschriften für Aufzugsanlagen aus der neuen BetrSichV 2015 ergeben sich daraus wie folgt:

  • Im Fahrkorb muss bis spätestens 31.12.2020 ein wirksames ZweiwegeKommunikationssystem installiert sein, über das ein Notdienst ständig erreicht werden kann.
  • Zur Aufzugsanlage muss es einen Notfallplan mit folgendem Inhalt geben:
    • Standort der Aufzugsanlage o Verantwortlicher Arbeitgeber
    • Personen, die Zugang zur Anlage haben
    • Personen, die eine Befreiung Eingeschlossener vornehmen können
    • Kontaktdaten der Personen, die erste Hilfe leisten können
    • Notbefreiungsanleitung für die Aufzugsanlage
  • Instandhaltungsmaßnahmen sind unter Berücksichtigung von Art und Intensität der Nutzung der Anlage durchzuführen.
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