Sprinter, Transit, Vivaro & Co.
Rechtliche Fallstricke beim Einsatz von (Klein-)Transportern
Termine und Orte auf Anfrage
AnfragenBeschreibung
Unternehmen, die ihren Fuhrpark mit Transportern ausstatten wollen oder ausgestattet haben, müssen sich nicht nur mit technischen Fragestellungen auseinandersetzen. Wichtig ist insbesondere zu prüfen, ob und in welcher Form Aufzeichnungspflichten von Lenk- und Ruhezeiten nach dem Fahrpersonalrecht für die anzuschaffenden bzw. vorhandenen Fahrzeuge bestehen. Hier wird es bei Fahrzeugen ab einer Gesamtmasse von 2,8 Tonnen richtig spannend! Denn eine umfassende Befreiung von Aufzeichnungspflichten besteht nur für Fahrzeuge bis einschließlich 2,8 Tonnen zulässige Gesamtmasse. Für diese Gruppe ist es gleichgültig, wie das Unternehmen die Fahrzeuge einsetzt bzw. einsetzen will. Sollte ein Transporter aber eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 2,8 Tonnen erreichen, sind eine Vielzahl von Regularien zu beachten, sofern das Fahrzeug zur gewerblichen Güterbeförderung vorgesehen ist. Gleiches gilt für Fahrzeuge, die für den Transport von mehr als neun Personen einschließlich Fahrer genutzt werden.
Besonderheiten gibt es im Weiteren je nach zulässiger Gesamtmasse bei der Frage, in welcher Form Lenk- und Ruhezeiten aufzuzeichnen sind, beispielsweise durch digitale Aufzeichnungsgeräte (Digitale Tachografen). Sofern ein digitaler Tachograf zum Einsatz kommt, stellt sich dann die Frage, wie mit den Daten auf dem Massenspeicher eines digitalen Tachografen bzw. auf den einzelnen Fahrerkarten umzugehen ist, welche Aufbewahrungspflichten es gibt und wie häufig gewonnene Daten auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen hin zu überprüfen sind. Schließlich sind neben den Lenkzeitvorschriften in Abhängigkeit von der jeweiligen Gesamtmasse der betreffenden Fahrzeuge zahlreiche Regelungen des Arbeitszeitgesetzes zu beachten.
Auch das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) ist zu berücksichtigen. Es verpflichtet Lkw-Fahrer, sich regelmäßig weiterzubilden. Was aber viele nicht wissen: Die gesetzlichen Regelungen gelten auch für Arbeitnehmer, die nur einen geringen Teil ihrer Arbeitszeit hinter dem Steuer verbringen, also typischerweise Fahrer von (Klein-)Transportern. Wer hier an der Weiterbildung spart, riskiert hohe Bußgelder, sowohl für den Fahrer, als auch für den Arbeitgeber, der die Fahrten anordnet oder zulässt.
Schließlich ist die richtige Ladungssicherung mit daraus ggf. resultierenden haftungsrechtlichen Fragestellungen ein ganz entscheidendes Thema, mit dem sich Unternehmen und ihre Fuhrparkverantwortlichen auseinandersetzen müssen.
Inhalte
Nutzfahrzeuge im Fuhrpark
- Klassische Transporter bis 2,8 t
- Klassische Transporter bis 3,5 t
- Der Caddy – Nutzfahrzeuge auf Pkw-Basis
- Mehrzweck-Pkw
- Umgerüstete Pkw
Die Halterverantwortung für Transporter im Fuhrpark
- Voraussetzungen der Halterverantwortung
- Delegation der Halterverantwortung
Die Halterhaftung im Fuhrpark
- Rechtliche Grundlagen der Halterhaftung
- Die strafrechtliche Auswirkung der Halterhaftung
- Die bußgeldrechtliche Auswirkung der Halterhaftung
Die Führerscheinkontrolle
- Fahrerlaubnisklassen
- Schlüsselzahlen
- Befristungen
- Ausländische Führerscheine
Die Berufskraftfahrerqualifikation
- Grundqualifikation
- Beschleunigte Grundqualifikation
- Weiterbildung
- Bußgelder für Fahrer und Halterverantwortliche
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften
- Die Verantwortung im Fuhrparkmanagement
- Zustandsprüfung des Fahrzeugs durch Sachkundige
- Sichtprüfung durch Fahrer
- Ladungssicherung – Das sollten Sie beachten!
- Bußgelder und Regress in der gesetzlichen Unfallversicherung
Das Fahrpersonalrecht
- Aufzeichnungspflichten
- Die manuelle Aufzeichnung
- Der digitale Tachograf
- Ausnahmen von der Aufzeichnungspflicht
- Dokumentationspflichten
- Bußgelder für Fahrer und Halterverantwortliche
Das allgemeine Verkehrsrecht
- Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldtatbestände
- Verhalten des Fuhrparkmanagements im Anhörungsverfahren
- Im Ausland begangene Verkehrsverstöße
So arbeiten Sie im Seminar:
Die Seminarinhalte werden praxisnah durch Vorträge, Präsentationen, konkrete Fallbeispiele und Diskussionen vermittelt und in Einzel- und Gruppenübungen vertieft. Es werden bewährte Präsentations- und Lernmedien eingesetzt und Sie erhalten umfangreiche Seminarunterlagen, Checklisten und Gesetzestexte.
Wer sollte teilnehmen:
Dieses Seminar richtet sich an alle Fuhrparkverantwortlichen, die sich mit den wichtigsten Regelungen im Zusammenhang mit dem Einsatz von Transportern vertraut machen möchten, um ein rechtssicheres Fuhrparkmanagement zu gewährleisten.
Welche Vorkenntnisse Sie benötigen:
Spezielle rechtliche Vorkenntnisse sind für den erfolgreichen Seminarbesuch nicht notwendig. Es wäre allerdings vorteilhaft, wenn Sie bereits (praktische) Erfahrungen im Fuhrparkmanagement sammeln konnten.
Seminar-Nr.
011003
Gebühr
790 €
zzgl. MwSt.
Zeiten
9 - ca. 17 Uhr
Hotelinformationen
Informationen über das Seminarhotel und Ihre Unterkunftsmöglichkeiten erhalten Sie mit Ihrer Anmeldebestätigung.
Downloads
Referent/in
Dr. Katja Löhr-Müller
Wenn es um Fuhrparkrecht geht, kommt man an Dr. Katja Löhr-Müller nicht vorbei. Die ehemalige Justiziarin eines international operierenden Engineering-Unternehmens gehört heute zu den renommiertesten Fachleuten dieses schwierigen Rechtsgebietes. Wohl kaum ein Referent hat mehr Fachbeiträge zu Themen des Fuhrparkrechts veröffentlicht als sie. Allein in den letzten sechs Jahren wurden mehr als 150 Artikel und Aufsätze publiziert. Ferner ist sie Autorin des Kapitels „Fuhrparkmanagement“ im Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht. Somit gibt es in diesem Themenfeld kaum eine Frage, mit der sich die Expertin nicht schon beschäftigt hat. Aus diesem Grund erhielt sie in der Vergangenheit auch das Mandat, auf dem Deutschen Verkehrsgerichtstag, der größten Veranstaltung für Verkehrsrechtsjuristen, als Expertin für Fuhrparkrecht zu referieren. Frau Dr. Löhr-Müller hält zudem bundesweit regelmäßig offene Seminare und Inhouse-Veranstaltungen für Industrie und Mittelstand zu allen fuhrparkrechtlichen Themen. Neben ihrer Referententätigkeit ist Frau Dr. Löhr-Müller als Rechtsanwältin in der Kanzlei Groth Müller, Rechtsanwälte in Partnerschaft und Notare in Rüsselsheim tätig.
Besondere Hinweise
keine